Gewerbeimmobilien: Was gilt es zu beachten? | stores+shops

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Gewerbemietverträge basieren auf Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Mietrecht, lassen sich aber freier gestalten als Mietverträge für den Wohnraum.
Foto: stock.adobe.com/Aldeca Productions

Gewerbeimmobilien: Was gilt es zu beachten?

Gewerbemietverträge basieren auf Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Mietrecht, sind jedoch freier zu gestalten als Mietverträge für den Wohnraum. Somit sind weder Mieter noch Vermieter durch übergeordnetes Landes- oder Bundesrecht geschützt, sondern lediglich durch die im Vertrag definierten Vereinbarungen. Welche rechtlichen Bestimmungen sollten bereits vor Vertragsunterzeichnung bekannt sein?

Exakte Vermessung des Mietraumes

Sehr wichtig: eine genaue Größenermittlung der Grundfläche aller anzumietenden Räume, beispielsweise auf Basis der DIN 277, sowie die Aufzählung aller zugehörigen Objekte und Nebenräume, z. B. Lagerräume oder Keller. Da zum Vertragsgegenstand ausschließlich die im Vertrag beschriebenen Räume gehören, sollten diese vollständig aufgeführt sein. Empfehlenswert ist deshalb, eine Skizze der Räumlichkeiten mit deutlicher Kennzeichnung einzubeziehen. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

Betriebszweck bestimmen

Auch die Nutzungsweise sollte vertraglich festgehalten werden. Der jeweilige Zweck muss im Mietvertrag festgeschrieben und rechtlich abgesichert sein. Mieter:innen sind verpflichtet, die Nutzungsänderung eigenständig beim zuständigen Bauamt zu beantragen. Vermieter:innen sind in jedem Fall dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der anzumietende Raum für die vorgesehene Nutzung geeignet ist. Sie haften somit auch dann, wenn der Vertrag besagt, dass die mietende Partei für alle notwendigen Genehmigungen zum Betrieb des Gewerbes verantwortlich ist und die vermietende Partei keine Haftung für die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Betriebs übernimmt.

Laufzeit und Kündigungsfristen

Gewerbemietverträge sind in ihrer Laufzeit frei vereinbar und können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. So endet das Mietverhältnis bei Verträgen mit fester Laufzeit zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf – es sei denn, es wurden Vereinbarungen über eine automatische Verlängerung getroffen. Ein unbefristetes Mietverhältnis muss hingegen innerhalb der vertraglich abgemachten Frist gekündigt werden.

Ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist sind Geschäftsräume gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten nach § 580a II BGB zu kündigen. Außerordentliche Kündigungen sind nur aus wichtigem Grund möglich, wie eine Zerrüttungskündigung aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße oder geschäftsschädigender Äußerungen der Vermieter:in.

Miethöhe fair verhandeln

Auch für Miethöhen bestehen keine festen Vorgaben. Mieterschutz für Gewerbetreibende, Mietpreisbindungen oder Begrenzungen auf örtliche Vergleichsmieten wie beim Wohnraum gibt es kaum. Allerdings existiert ein Schutz gegen Mietwucher: Mietpreisüberhöhungen liegen gemäß § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes vor, wenn die örtliche Marktmiete um mehr als 20 Prozent überschritten wird und eine Ausbeutung der Zwangslage vorliegt.
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Der Autor Heinz-Jürgen Dohrmann ist Geschäftsführer der Figo GmbH, Full-Service-Dienstleister im Bereich der Gewerbearchitektur mit Spezialisierung u. a. auf die Umsetzung von Retail-Flächen.

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