PangV: Das ist neu
- Der Grundpreis ist neben dem Gesamtpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben, beide müssen auf einen Blick wahrnehmbar sein.
- Die Angabe der Mengeneinheiten 1 Liter bzw. 1 Kilogramm zum Grundpreis ist verpflichtend.
- Der Pfandbetrag ist separat neben dem Gesamtpreis auszuweisen.
- Bei Preisermäßigungen ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung aufgerufen wurde.
Seit dem 28. Mai ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Die unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entstandene Novelle enthält Präzisierungen zur Deklarierung des Grundpreises, von Mengeneinheiten oder Pfandbeträgen, aber auch eine völlig neue Regelung zur Werbung mit Preisermäßigungen.
Während der Grundpreis eines Produkts früher lediglich „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises anzugeben war, müssen Händler ihn nun neben dem Gesamtpreis (Preis inkl. Umsatzsteuer) „unmissverständlich, klar und gut lesbar“ deklarieren; zudem müssen Grund- und Gesamtpreis auf einen Blick erkennbar sein.
Regelung für Onlineshops
Im Online-Handel sind Preisdarstellungen durch Verlinkung oder Mouse-Over-Technik daher nicht mehr ausreichend. Auch die Vorschrift zur Angabe von Pfandbeträgen wurde konkretisiert: Die Höhe des Pfandbetrags darf nicht Bestandteil des Gesamtpreises sein, sondern muss separat neben dem Gesamtpreis ausgewiesen werden.
Für mehr Transparenz soll auch die vereinheitlichte Nennung von Mengeneinheiten sorgen; so ist die Angabe von 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter in Verbindung mit dem Grundpreis nun verpflichtend, Angaben wie 100 Gramm oder 250 Milliliter sind hingegen nicht mehr gestattet.
Ganz neu ist die Regelung zur Werbung mit Preisermäßigungen, dargestellt etwa durch Preisgegenüberstellungen, prozentuale Reduzierungen oder sogenannte „Statt-Preise“; demnach ist stets der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung für das betreffende Produkt aufgerufen hat. Individuell vereinbarte Preisermäßigungen oder auch schnell verderbliche Waren sowie Produkte mit kurzer Haltbarkeit sind davon nicht betroffen.
Seltener Streichpreise?
Für viele Händler – Ausnahme: Anbieter, die mit Dauerniedrigpreisen arbeiten – bringen insbesondere die neuen Vorschriften zur Werbung mit Preisermäßigungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. „Wir haben 125 Märkte, führen 50.000 Artikel und verteilen 22 Millionen Prospekte pro Woche“, sagt Sabine Rittmeyer, Marketing-Leiterin bei den Poco Einrichtungsmärkten. „Wenn wir unsere Streichpreise zuverlässig im Blick haben wollen, brauchen wir ein neues Monitoring- Instrument.“