Werkverträge im Handel: Worauf ist zu achten? | stores+shops

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Welche Risiken sollten Händler bei Werkverträgen vermeiden?
Foto: Shutterstock/TÜV Rheinland

Werkverträge im Handel: Worauf ist zu achten?

Damit in Hochsaisons wie der Oster- und Weihnachtszeit im Handel keine personellen Engpässe entstehen, setzen Retailer Werkvertragsbeschäftigte ein. Worauf müssen Händler bei Werkverträgen achten und welche Risiken sollten sie vermeiden?

Insbesondere im Lebensmittelhandel gibt es saisonal bedingte Arbeitsspitzen, in denen bestimme Artikel im hohen Maße abverkauft werden, zur Oster- oder Weihnachtszeit sind es beispielsweise spezielle Lebensmittel und Dekoartikel und zur Frühlingszeit Gartengeräte, Saatgut, Pflanzen etc. Um personelle Engpässe zu vermeiden, stellt der Handel in Spitzenzeiten deshalb Werkvertragsbeschäftigte ein, zum Beispiel für die Regalverräumung, den Warentransport oder das Be- und Entladen von Waren. Die Werkvertragsbeschäftigten sind dabei keine Mitarbeiter des jeweiligen Handelsbetriebes, sondern haben Arbeitsverträge mit dem Werkvertragsnehmer, der diese in die verschiedenen Betriebe für spezielle Arbeiten oder Gewerke einsetzt.

Beim Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten gilt es zum einen, sehr genaue Vereinbarungen zu treffen, worin die Aufgabe besteht bzw. welches Gewerk die Beschäftigten erfüllen sollen. Zum anderen hat der Handelsbetrieb als Werkvertragsgeber bestimmte gesetzliche Bedingungen einzuhalten.

Händler trägt Verantwortung

Zwar ist der Werkvertragsbeschäftigte nicht bei dem jeweiligen Handelsunternehmen angestellt, doch dies entbindet den Händler nicht von seiner Verantwortung. Falls beispielsweise der Werkvertragsnehmer keine Mindestlöhne einhält oder nicht für eine entsprechende Arbeitsschutzausrüstung sorgt, fällt dieses auch auf das Handelsunternehmen zurück und es kann dafür haftbar gemacht werden.

Nicht selten kommt es bei der „Weisungsbefugnis“ zu unbeabsichtigten Fehlern und Vertragsbrüchen, da die Weisungsbefugnis allein bei dem Werkvertragsnehmer liegt. Ein Beispiel: Ein Werkvertragsbeschäftigter hat die Aufgabe, ein Kühlregal zu säubern. Die im Regal stehende Ware wird für die Säuberung in ein Ersatzregal geräumt. Nun beauftragt der Filialleiter den Beschäftigten, die Ware nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum sortiert in das Regal zurückzustellen. Da das Handelsunternehmen dem Werkvertragsbeschäftigten keine Anweisungen geben darf, wäre dies ein Vertragsbruch.

Die Kommunikation zwischen Händler und Werkvertragsnehmer läuft ausschließlich über zuvor benannte Repräsentanten. Der Repräsentant des Werkvertragsnehmers hat die Aufgabe, etwaige Änderungen des Arbeitsablaufs an seine Beschäftigten zu kommunizieren.

Darüber hinaus darf der Werkvertragsbeschäftigte in keiner Weise in den Betriebsablauf des Handelsunternehmens eingebunden werden. Jeder Grund, der zur Annahme führen könnte, dass dieser zum jeweiligen Handelsbetrieb gehört, ist ein Vertragsbruch. Hierzu gehört auch die Einladung des Werkvertragsbeschäftigten zu einem Geburtstagsumtrunk.

Damit es nicht zu Vertrags- und Gesetzesbrüchen kommt, empfehlen sich extern durchgeführte Prüfverfahren. Bei derartigen Audits prüfen Unternehmen wie zum Beispiel der TÜV Rheinland vor Ort in den Handelsbetrieben, ob ein Werkvertrag korrekt umgesetzt wird. Der Betrieb soll auf diese Weise mehr Rechtssicherheit gewinnen. Zugleich werden alle Beteiligten stärker für mögliche Risiken sensibilisiert und es wird eine korrekte, vertragskonforme Verhaltensweise auf beiden Seiten gefördert.

Ein Prüfverfahren bietet sich auch für den Fall an, dass der Handelsbetrieb wenig Überblick hat, inwiefern der Werkvertragsnehmer verschiedene Mitarbeiter von Subunternehmen einsetzt. Auch dort verschafft ein Prüfverfahren mehr Transparenz und kann dabei unterstützen, dass die Werkverträge korrekt umgesetzt werden.

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