Checkliste zur KassenSichV | stores+shops

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Anfang 2020 tritt die KassenSichV in Kraft
Foto: Tillhub

Checkliste zur KassenSichV

Anfang nächsten Jahres tritt die Kassensicherungsverordnung in Kraft, ein Gesetz, das die Manipulation an Registrierkassen weiter erschweren soll und einige Fristen und Forderungen mit sich bringt. Der Kassensystem-Anbieter Tillhub hat Händlern eine Checkliste über die Regelungen und wichtigen Deadlines zusammengestellt.

Registrierkasse oder offene Kasse?

Offene Kassen, also Barkassen, in denen die Geschäftsfälle händisch verwaltet werden, sind von dem neuen Gesetz nicht betroffen. Wird allerdings ein digitales Kassen- und Aufzeichnungssystem genutzt, fallen diese unter die Rechtsprechung der KassenSichV. In diesem Fall müssen Händler gemäß der neuen Gesetzeslage handeln.

Anschaffungsdatum prüfen

Die Umrüstungsfrist für Registrierkassen richtet sich nach dem Anschaffungszeitraum des Kassensystems. Das entscheidende Datum ist hier der 25.11.2010. Alle Systeme, die nach diesem Zeitpunkt angeschafft wurden und der damaligen Gesetzeslage entsprechen, müssen erst bis zum 01.01.2023 umgerüstet werden. Alle älteren Kassensysteme müssen in jedem Fall bis zum 01.01.2020 die KassenSichV soweit wie möglich umsetzen. Das heißt, sobald eine zertifizierte TSE verfügbar ist, sollte diese umgehend in das Kassensystem integriert werden. Bis dahin gilt die Nichtbeanstandungsregelung aus dem offiziellen Schreiben des BMF.

Anschaffung oder Umrüstung?

Nicht jeder Händler wird ein komplett neues Kassensystem brauchen, um den Verordnungen der KassenSichV zu entsprechen. Man sollte zunächst den Hersteller des genutzten Systems kontaktieren. Dieser kann Auskunft geben, ob eine Umrüstung des aktuellen Systems gemäß dem neuen Gesetz möglich ist und ob die betroffenen Registrierkassen pünktlich aktualisiert werden können.

Hard- oder Software-Lösung?

Um eine transparente Geschäftsabwicklung zu gewährleisten, muss eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) an das Kassensystem angeschlossen werden. Diese Einrichtung kommt entweder als Hardware, die physisch mit dem System verbunden werden muss, oder in Form einer Cloudlösung. Noch ist keine zertifizierte TSE auf dem Markt verfügber. Sobald dies der Fall ist, müssen Händler in Absprache mit ihrem Kassenhersteller eine optimale technische Lösung finden und implementieren.

Meldepflicht für Registrierkassen

Zusammen mit der KassenSichV tritt am 01.01.2020 die Kassenmeldepflicht in Kraft. Laut dieser Verordnung müssen alle Händler innerhalb eines Monats melden, welches Kassensystem genutzt wird und wie viele Kassen in Betrieb sind. Auf Grund der Nichtbeanstandungsregelung hat das BSI aufgerufen, bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit (TSE) von der Meldung abzusehen.

Ausnahme beantragen

Zusätzlich gilt ab dem 01.01.2020 die Belegausgabepflicht. Diese besagt, dass für jeden Geschäftsfall ein Beleg entweder in analoger oder elektronischer Form auszugeben ist. Diesen muss der Kunde allerdings nicht mitnehmen. Händler, für die es unzumutbar ist, für jeden Geschäftsfall einen Beleg auszustellen, können eine Ausnahmeregelung beim Finanzamt beantragen. Hier sind beispielsweise Zeitungsverkäufer oder Bäcker betroffen, die mit vielen Kleinstgeldbeträgen arbeiten.

Die Nichtbeanstandungsfrist im Rahmen der KassenSichV gilt offiziell längstens bis zum 30. September 2020. Dennoch stehen Händler schon jetzt in der Pflicht, die Maßnahmen für gesetzeskonforme Kassen zu ergreifen.

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