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Zum 30.9.2020 müssen elektronische Kassensysteme mit TSE ausgerüstet sein.
Foto: phonlamaiphoto/stock.adobe.com

Fiskalisierung: „Erstmal die Krise überleben!“

Zurzeit haben Händler andere Sorgen, als sich um die fiskalische Zertifizierung ihrer Kassen zu kümmern. Doch noch steht der gesetzlich vorgeschriebene Stichtag 30. September 2020. Sollte der Termin besser verschoben werden? Dazu Ralph Brügelmann, Abteilungsleiter Steuern & Finanzen im Handelsverband Deutschland.

Zum 30.9.2020 müssen elektronische Kassensysteme mit TSE ausgerüstet sein. Wird an dem Datum trotz der Corona-Krise festgehalten?

Ja, das Gesetz sieht die flächendeckende Ausrüstung von elektronischen Kassensystemen ab dem 1. Januar 2020 vor. Bund und Länder haben nun durch eine Nichtbeanstandungsregelung eine zusätzliche Frist bis zum 30. September eingeräumt. So lange diese Nichtbeanstandungsregelung nicht verlängert wird, gilt, dass bis dahin alle Kassen mit elektronischer Aufzeichnungsfunktion nachgerüstet sein müssen.

Werden die Handelsbetriebe diesen Stichtag einhalten können?

Der HDE hat sich zusammen mit den anderen Spitzenverbänden kurz vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland mit einem Appell an die Unternehmen gewandt, dass es sehr wichtig ist, sich rechtzeitig um die Nachrüstung zu bemühen. Das heißt: Angebote einholen, Liefertermine erfragen und Bestellungen durchführen. Nun kämpfen die Handelsunternehmen, die schließen mussten, ums Überleben, und die anderen darum, die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Da ist die Kassennachrüstung ganz weit nach hinten gerückt. Dabei sind für manche Unternehmen die verbleibenden 6 Monate schon knapp bemessen.

Wird sich der HDE für eine nochmalige Verschiebung dieses Stichtags einsetzen?

Wir müssen schauen, ob in den nächsten Wochen zunehmend mehr Unternehmen Probleme bei der Umsetzung signalisieren, sei es aus Zeit- aber auch aus Liquiditätsgründen. Ist dies der Fall, werden wir uns für eine weitere Verlängerung einsetzen. Betrifft dies aber nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen, können diese zusammen mit ihrem Steuerberater in begründeten Fällen beim zuständigen Finanzamt einen Antrag nach Paragraph 148 der Abgabenordnung auf den weiteren Betrieb der Kassen ohne TSE stellen.

Wie also lauten jetzt und heute Ihre Ratschläge für Handelsunternehmen?

Erst einmal die Krise überleben und dann schauen, ob hinreichend finanzielle Mittel zur Nachrüstung der Kassen zur Verfügung stehen. Falls ja, gilt es, einen Händler finden, der eine TSE liefern und auch in die Kasse implementieren kann. Persönlich halte ich es zum Beispiel nicht für vertretbar, für Mitarbeiter Kurzarbeit anzumelden, die mit Gehaltseinbußen verbunden ist, und gleichzeitig einen vier- oder gar fünfstelligen Betrag in Kassen zu investieren. Das können die Finanzbehörden aber anders sehen.

Bei drohender Nichteinhaltung des Termins: Gibt es stichhaltige individuelle Gründe, die die Finanzbehörde akzeptieren könnte?

Ja, diese Gründe gibt es, zum Beispiel Lieferschwierigkeiten des TSE-Herstellers oder des Kassenausrüsters. Wer jetzt schon einen Vertrag hat, aber bis Ende September nicht beliefert wird, hat aus meiner Sicht gute Aussichten, bei einem Antrag nach Paragraph 148 Abgabenordnung eine weitere Verlängerung zu erreichen. Corona wird den Zeitpunkt, bis zu dem sich ein Unternehmen um die Nachrüstung der Kassen kümmern muss, mit Sicherheit nach hinten verschieben. Nur wie weit, mag niemand zu prognostizieren. Aus meiner Sicht sollten auch Kosten der Nachrüstung, die in der aktuellen Geschäftslage nicht vertretbar sind, ein hinreichender Grund für eine Verlängerung sein.

Bei Nichteinhaltung des Termins: Welche Strafen drohen?

Wer seine Kasse nicht fristgerecht nachrüstet und auch keine individuelle Fristverlängerung hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld belegt ist. Dieses Bußgeld kann unabhängig davon verhängt werden, ob tatsächlich eine Manipulation an den Kassen stattgefunden hat oder nicht.

Das Interview führte Klaus Manz.

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