Die Erfassungsbescheinigung beinhaltet den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Online-Verkäufers sowie seine Steuernummer und – soweit vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Bescheinigung erhalten Online-Verkäufer, die auf elektronischen Marktplätzen ihre Waren anbieten, von ihrem Finanzamt. Damit können Händler nachweisen, dass sie als Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer gemeldet sind und ihre Rechte und Pflichten kennen und erfüllen. Die Bescheinigung muss auf Antrag auch für einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG erteilt werden.

Die großen Plattformbetreiber Amazon und Ebay fordern ihre Online-Verkäufer bereits seit Anfang Januar 2019 dazu auf, ihre Bescheinigung einzureichen und weisen sie zugleich auf die Konsequenzen hin, falls diese ihrer Pflicht nicht nachkommen: Wer bis zum 30. September 2019 keine Bescheinigung vorgelegt hat, dessen Verkäufer-Website kann vorübergehend gesperrt werden.

Auch weniger verbreitete Portalbetreiber müssen für die Umsatzsteuer ihrer Online-Verkäufer haften, wenn sie keine Unternehmerbescheinigung vorlegen können. Für die Haftungsfrage spielt es keine Rolle, ob der Online-Marktplatz oder der Händler den Geschäftssitz in oder außerhalb von Deutschland haben. Daher benötigt eine Pizzeria, die beispielsweise über Lieferando.de Bestellungen für ihre Pizzen entgegennimmt, ebenso eine Erfassungsbescheinigung wie der chinesische Händler, der Waren über Amazon-Marketplace an deutsche Kunden vertreibt.

Die Erfassungsbescheinigung sollte umgehend formlos oder unter Nutzung des von der Finanzverwaltung bereitgestellten Formulars beantragt werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass die vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen nur eine begrenzte Gültigkeit haben, voraussichtlich maximal bis zum 31. Dezember 2021.

Der Autor Erich Nagl ist Leiter der auf Hoteliers und Gastronomen spezialisierten Steuerberatung ETL Adhoga.