Bislang gab es Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Magdeburg, die zu diesem Thema informierten, doch musste stets von Fall zu Fall entschieden werden, wann bei der Ausgabe eines Gutscheins die Umsatzsteuer anzumelden ist. Besonders bei filialnetzweiten Gutscheinen oder bei Gutscheinen, die durch Dritte angeboten werden, besteht für den Einzelhändler oft Unsicherheit. Da die bisherigen Regelungen der erwähnten Oberfinanzdirektionen bundesweit nicht bindend waren, begrüße er die neuen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, sagt René Teresiak, Steuerberater bei der Dornbach GmbH.
Was müssen Händler ab dem nächsten Jahr beachten? Laut Teresiak ändert sich am Gutschein-Prozess nicht viel. „Worauf Händler aber achten müssen, ist die richtige Behandlung an der Kasse und die entsprechende Schulung der Mitarbeiter.“ Hat man nämlich zuvor zwischen „bestimmten“ und „unbestimmten“ Gutscheinen unterschieden, so werden diese jetzt in Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine unterschieden.
Der Einzweckgutschein ist ein Gutschein, bei dem klar ist, welches Produkt der Beschenkte wo erwerben kann, zum Beispiel ein Buch in einer bestimmten Buchhandlung an einem bestimmten Ort. In diesem Falle trat bislang bei der Ausgabe des Gutscheins eine sogenannte Anzahlungsbesteuerung in Kraft. Ab dem 1.1.2019 ist es aber so, dass dies steuerrechtlich als ein direkter Austausch von Ware und Zahlung angesehen wird. Die Umsatzsteuer liegt beim Händler, seine Marge ist ein normaler Umsatz.
Mehrzweckgutscheine
Beim sogenannten Mehrzweckgutschein wird es komplizierter. Hier ist entweder der Ort der Einlösung oder die genaue Ware bzw. Dienstleistung nicht bekannt. Ein Beispiel: Ein Gutschein über ein bestimmtes Paar Laufschuhe ist in allen landesweiten Filialen einer Sportgeschäft-Verbundgruppe einlösbar. Der leistende Unternehmer ist also nicht klar. Hier ist nun Vorsicht geboten: Erst die Filiale, die den Gutschein entgegennimmt und einlöst, wird von der Umsatzsteuer betroffen, damit also nicht zwangsläufig der Ausgeber des Gutscheins.
„Regelungen wie diese können dem Händler den Vorteil bringen, ein Nichtversteuern der Gutscheinumsätze zu vermeiden oder eine doppelte Belastung mit Umsatzsteuer ersparen“, so Teresiak. Doch: „Steuerberater geraten in Zugzwang, handeln zu müssen, da sich eine Steuererklärung nicht aufgrund eines ungeklärten Sachverhalts unendlich hinauszögern lässt“.
Klärungsbedarf besteht aktuell vor allem bei Drittanbietern wie Groupon. Hier erhält der Konsument einen Gutschein über einen externen Anbieter und kann oftmals nicht nur seinen Gutschein dort erwerben, sondern auch über diesen Anbieter beim betreffenden Händler einlösen. Hier ist es wichtig zu wissen, dass der Preis und der vom Drittanbieter angegebene Warenwert nicht verbindlich sind. Die Umsatzsteuer wird dann an dem Preis bemessen, den der Kunde tatsächlich zahlt. Die Provision, die der Anbieter erhält, ist vom Händler in der Regel als Aufwand inklusive Vorsteuer abziehbar.
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