Auch nach „ElektroG 3“ sind Händler von Elektro- oder Elektronikgeräten (EEE) mit einer Verkaufsfläche bzw. Lager- und Versandfläche für EEE ab 400 qm nach wie vor zur „1:1-Rücknahme“ und zur „0:1-Rücknahme“ von Elektroaltgeräten (EAG) verpflichtet. Darüber hinaus gilt dies nun auch für Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche bzw. Lager- und Versandfläche ab 800 qm, sofern diese auch EEE im Sortiment führen. Potenziell zur Rücknahme verpflichtet sind damit u. a. auch die großen Discounter, die ihr Angebot schon vor Jahrzehnten um EEE ergänzt haben.

Ebenfalls verpflichtend: Verbraucher müssen bei Abschluss des Kaufvertrags befragt werden, ob sie bei Auslieferung des neuen EEE eine Rückgabe des Elektronikaltgeräts beabsichtigen. Die Gesetzesbegründung zum ElektroG 3 empfiehlt Online-Händlern, diese Abfrage in den elektronischen Bestellprozess zu integrieren. Dem neuen Gesetz nach ist die Rückgabe für Verbraucher kostenfrei, worüber der Handel ebenfalls zu informieren hat. Zur Rücknahme verpflichtet sind Online-Händler hingegen lediglich bei Auslieferung von EEE der ersten, zweiten und vierten Kategorie. Darüber hinaus gilt für Online-Händler, „zumutbare Rückgabemöglichkeiten“ zu schaffen. Allein in diesem Zusammenhang sehen sich die Händler derzeit mit einer Vielzahl von Detailfragen in Bezug auf die praktische Umsetzung konfrontiert.

Informationspflicht

Das ElektroG 3 weist Händler weiterhin an, die Endnutzer künftig über die Entnahmepflicht von Lampen sowie über die Rücknahmepflichten von Händlern im Allgemeinen zu informieren. Im stationären Handel müssen diese Informationen durch gut sicht- und lesbare, im Hauptkundenstrom platzierte Schrift- oder Bildtafeln überliefert werden. Online-Händler können die Informationen entweder auf der Website des Verkaufs veröffentlichen oder der Warensendung schriftlich beilegen.

Regelungen für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Das ElektroG 3 führt den Fulfillment-Dienstleister und den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes als neue Wirtschaftsakteure ein. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes definiert das Gesetz als Besitzer einer elektronischen Verkaufsplattform, die es Dritten ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte im eigenen Namen anzubieten. Dazu zählen u. a. Unternehmen wie Amazon oder Ebay. Fulfillment-Dienstleister sind dem Gesetz nach Wirtschaftsakteure, die im Vertrieb von EEE, an denen sie kein Eigentum haben, mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lager-haltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von EEE.

Diese Wirtschaftsakteure müssen künftig sicherstellen, dass sich die Hersteller oder Bevollmächtigten der Hersteller ordnungsgemäß bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Ear) registriert haben, welche die Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gewährleistet. Geschieht dies nicht, erwarten die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ein Tätigkeitsverbot und hohe Bußgelder.

Offene Fragen

Fest steht: Das ElektroG 3 stellt die verpflichteten Wirtschaftsakteure vor eine Vielzahl praktischer Umsetzungsprobleme. Dies betrifft etwa die Organisation der Abholung von EAG durch die zur Rücknahme verpflichteten Händler oder die neuen Hinweispflichten für Hersteller mit Blick auf im Lager befindliche Bestandsware. Hierfür haben die Wirtschaftsakteure rechtssichere Lösungen zu finden.

Die Autoren Dr. Friedrich Markmann und Suhayl Ungerer sind Rechtsanwälte bei Kopp-Assenmacher & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB.