Neues Verpackungsgesetz: Pflichten für Händler | stores+shops

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Ab 01. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz, das die bisherige Verpackungsverordnung ablöst.
Foto: Fotolia/eyetronic

Neues Verpackungsgesetz: Pflichten für Händler

Ab 01. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz, das die bisherige Verpackungsverordnung ablöst. Wer die im Gesetz definierten Pflichten nicht einhält, dem drohen hohe Bußgelder und ein Vertriebsverbot nichtregistrierter und nichtlizenzierter Verpackungen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Recycling-Quoten bei Verpackungsmaterialien zu erhöhen und das generelle Abfallaufkommen zu verringern sowie sogenanntes Trittbrettfahrerverhalten bezüglich der Lizenzierungspflicht zu verhindern. Zu diesem Zweck wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister als Kontrollinstanz bei der Verpackungslizenzierung neu eingerichtet. Sie soll ermitteln, wenn Unternehmen nicht oder nur Teilmengen ihrer Verpackungen lizenzieren.

Registrierungspflicht bei Zentraler Stelle

Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes bestehen ab dem 1. Januar 2019 zusätzlich zur Lizenzierungspflicht bei den dualen Systemen vorab eine Registrierungspflicht und schließlich auch eine Datenmeldepflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Registrierung darf nicht über Dritte erfolgen, sondern ist höchstpersönlich vorzunehmen. Alle durchgeführten Registrierungen werden für jeden einsehbar veröffentlicht.  

Die Registrierungsnummer ist an das jeweilige duale System zu übermitteln, bei dem die Lizenzierung vorgenommen wird. Die in Verkehr gebrachten Mengen sind sowohl bei der Zentralen Stelle als auch bei dem jeweiligen dualen System zu melden. Die Registrierung erfolgt online unter lucid.verpackungsregister.org.

Händler gelten als Hersteller

Die Registrierungs- und Lizenzierungs-Pflichten gelten für alle Industrie- und Handelsunternehmen sowie Importeure für alle Verpackungen, die erstmals gewerblich mit Ware gefüllt, stationär oder online in den Verkehr gebracht werden und typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen.

Auch Händler können im Sinne des Gesetzes Hersteller sein. Sie sind verantwortlich für die Registrierung und Lizenzierung ihrer Eigenmarken, Importe, Serviceverpackungen und Versandverpackungen einschließlich eventueller Füllmaterialien.  

Bei Eigenmarken liegt die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht nur beim Händler, wenn lediglich dieser mit seinem Namen oder seiner Marke auf der Verpackung genannt ist. Ist der Hersteller, der im Auftrag des Händlers die Eigenmarke in Verkehr bringt, ebenfalls auf der Verpackung ausgewiesen, liegt die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht bei dem Hersteller. Händler sollten sich nachweisen lassen, dass sie den Pflichten nachgehen. Nur dann können sie sicherstellen, dass über die von ihm vertriebenen Marken kein Verkehrsverbot verhängt wird.  

Bei Serviceverpackungen, die erst am Ort der Abgabe mit Ware befüllt werden (z. B. Brottüten beim Bäcker, Coffee-to-go-Becher, Imbiss-Einweggeschirr, Tragetaschen), kann die Pflicht der Registrierung und Lizenzierung an den Vorlieferanten weitergegeben werden. Der Händler sollte dann sicherstellen, dass der Lieferant ihm die Lizenzierung nachweisen kann.

Kennzeichnung Getränke

Beim Verkauf von Getränken wird die Pflicht des Einwegpfandes auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure erweitert. Darüber hinaus müssen Händler deutlich mit den Worten „Einweig“ oder „Mehrweg“ kennzeichnen, ob es sich um Einweg- oder Mehrwegbehälter handelt. Das heißt, die Angabe muss in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.

Hohe Bußgelder und Vertriebsverbot

Wer gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und hat mit hohen Bußgeldern zu rechnen. Für die Nichtteilnahme an einem dualen System ist mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro zu rechnen, die Nichtregistrierung bei der Zentralen Stelle sieht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro vor.  

Das Gesetz sieht darüber hinaus ein Vertriebsverbot für nichtregistrierte und unlizenzierte Verpackungen vor. Daher ist den Händlern zu empfehlen, die Registrierungen der Lieferanten zu überprüfen bzw. sich nachweisen zu lassen. Denn auch für das Vertreiben nichtregistrierter Verpackungen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro eingefordert werden.  

Weitere Informationen finden Sie in dem von EHI Geprüfter Online-Shop gemeinsam mit dem BEVH und Res Media veröffentlichten Whitepaper und im Internet bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister:

www.verpackungsregister.org

EHI-Whitepaper: Neues Verpackungsgesetz 2019

Kostenloser Download des Whitepapers:

wa.ehi.de/whitepaper-verpackungsgesetz-2019

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