Mit dem Ziel, die CO2-Emissionen zu reduzieren, wird ab dem 1. Januar 2015 die neue F-Gase-Verordnung in Kraft treten. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben zugestimmt. Dadurch stehen Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen wie etwa der Lebensmittelhandel, aber auch die beteiligten Fachfirmen vor neuen Herausforderungen. stores+shops sprach mit Stephan Hofmann, Leiter der Norddeutschen Kälte-Fachschule in Springe über die Folgen. Bei Kälteanlagen sind regelmäßige Dichtheitskontrollen vorgeschrieben, die bislang an den Füllmengen festgemacht wurden. Was wird sich im Zuge der F-Gase-Verordnung ändern? Neu ist, dass sich künftig die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen daran bemisst, welchen vermuteten Beitrag das jeweils verwendete Kältemittel zur globalen Erwärmung leistet. Unterhalb eines festgelegten Grenzwertes sind keine regelmäßigen Dichtheitskontrollen erforderlich.

Interview mit Stephan Hofmann, Leiter der Norddeutschen Kälte-Fachschule in Springe.

Bei Kälteanlagen sind regelmäßige Dichtheitskontrollen vorgeschrieben, die bislang an den Füllmengen festgemacht wurden. Was wird sich im Zuge der F-Gase-Verordnung ändern?

„Neu ist, dass sich künftig die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen daran bemisst, welchen vermuteten Beitrag das jeweils verwendete Kältemittel zur globalen Erwärmung leistet. Unterhalb eines festgelegten Grenzwertes sind keine regelmäßigen Dichtheitskontrollen erforderlich.“

Das Vorhandensein eines sogenannten Leckage-Erkennungssystems hatte in der Vergangenheit bereits Einfluss auf die Häufigkeit der vorgeschriebenen Dichtheitskontrollen. Was gilt künftig?

Bei Füllmengen oberhalb eines festgelegten Grenzwertes ist ein Leckage-Erkennungssystem Pflicht. Neu ist, dass sich – vereinfacht ausgedrückt – bei vorhandenem Leckage-Erkennungssystem die Häufigkeit der vorgeschriebenen Lecksuchen halbiert. Allerdings ist die Definition für ein solches System schwierig, weil sich die betreffenden Forderungen des Verordnungstextes technisch kaum in die Praxis umsetzen lassen.

Keinen Fehler macht man mit den sogenannten natürlichen Kältemitteln.

Stephan Hofmann

Leiter der Norddeutschen Kälte-Fachschule in Springe

Was empfehlen Sie?

Der Betreiber sollte die für ihn zuständige Behörde, meist das Gewerbeaufsichtsamt, fragen, ob das installierte System als Leckage-Erkennungssystem im Sinne der neuen F-Gase-Verordnung anerkannt wird, damit es bei einer Kontrolle keine bösen Überraschungen gibt. Sicherlich ist es auch ratsam, die entsprechende Stellungnahme in schriftlicher Form zu besitzen.

Was gilt bei Reparatur-Nachkontrollen?

Nach wie vor gilt, dass der Betreiber nach einer Reparatur eine zertifizierte, natürliche Person innerhalb eines Monats prüfen lassen muss, ob die Reparatur erfolgreich war. Laut einer Stellungnahme des Umweltbundesamtes ist es in den meisten Fällen ausreichend, wenn die Nachkontrolle direkt im Anschluss an die Reparatur erfolgt. Dieser Position hatte sich die Europäische Kommission bislang angeschlossen. Jetzt hat sie bei diesem Punkt aber anscheinend andere Pläne und kommt möglicherweise zu einer anderen Auslegung der Vorschrift. Ob es in Zukunft innerhalb eines Monats tatsächlich einen zweiten Besuch beim Kunden zwecks Nachkontrolle geben soll, steht aber zurzeit noch nicht fest.

Ändert sich etwas an der sogenannten Logbuchpflicht?

Nichts Grundlegendes. Alle Anlagen, an denen eine Dichtheitskontrolle durchgeführt werden muss, unterliegen weiterhin der Logbuchpflicht. Die Verordnung nennt die Informationen, die ein Logbuch enthalten muss. Allerdings sind nun auch die Unternehmen, die die Tätigkeit für die Betreiber ausführen verpflichtet, eine Kopie des Logbuchs fünf Jahre lang aufzubewahren.

Was darf in Zukunft nicht mehr in Verkehr gebracht werden?

Unkritisch dürfte das ab 2015 gültige Verbot für das Inverkehrbringen von Haushaltskühl- und -gefriergeräten mit teilhalogenierten Fluor-Kohlenwasserstoffen als Kältemittel sein. Denn die meisten Geräte dieser Art laufen bereits mit den erlaubten Kältemitteln Propan oder Isobutan. Ab 2020 muss dann bei ortsfesten Kälteanlagen ein Ersatzstoff für Kältemittel wie zum R404A eingesetzt werden. Denn die meisten der auf dieser Basis funktionierenden Anlagen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, weil die CO2-Emissionen die festgelegten Grenzwerte überschreiten.

Die Preise für Kältemittel mit hohen CO2-Emissionen werden steigen.

Stephan Hofmann

Werden bestimmte Kältemittel verboten oder in ihrer Verwendung beschränkt?

Beschränkungen warten erst ab 2020 auf die Betreiber, wenn Kältemittel für Wartungs- oder Instandhaltungszwecke bestimmte Emissionsgrenzwerte überschreiten. Eine Ausnahme bis 2030 besteht für aufgearbeitete teilhalogenierte Fluor-Kohlenwasserstoffe als Kältemittel. Hinzu kommt eine weitere Beschränkung, und zwar für das Inverkehrbringen von teilhalogenierten Fluor-Kohlenwasserstoffen. Den Herstellern werden künftig Quoten zugewiesen. Basis für diese Quoten sind die von den Herstellern gemeldeten Mengen von teilhalogenierten Fluor-Kohlenwasserstoffen aus den Jahren 2009 bis 2012. Der Durchschnittswert dieser Jahre darf 2015 nicht überschritten werden. Für die darauffolgenden zwei Jahre wird die Menge des Kältemittels, das in Europa in Verkehr gebracht werden darf, auf 93 Prozent dieses Referenzwertes begrenzt. Für die Jahre 2018 bis 2020 ist eine weitere Reduzierung auf 63 Prozent vorgesehen – ein sehr ambitioniertes Ziel.

Hat das Auswirkungen auf die Preise?

Insbesondere die Preise für Kältemittel mit vergleichsweise hohen CO2-Emissionen werden sicherlich steigen. Das ist politisch gewünscht, denn der Ausstieg aus den teilhalogenierten Fluor-Kohlenwasserstoffen soll forciert werden.

Welche Kältemittel sind in Zukunft unbedenklich?

Keinen Fehler macht man mit den sogenannten natürlichen Kältemitteln. Wer sich aus den Spekulationen über Kältemittelpreise, Mengenbeschränkungen, Verfügbarkeit und Verbote für das Inverkehrbringen von Anlagen und Kältemitteln heraushalten möchte, der kommt über kurz oder lang an den „Klassikern“ CO2, NH3, Propan etc. nicht vorbei.

Die Fragen stellte Bruno Reiferscheid.

Fotos: Hauser (1), Stephan Hofmann (1)

F-Gase-Verordnung

Fluorierte Treibhausgase und FCKW unterliegen internationalen Umweltabkommen (Kyoto-Protokoll, Montrealer Protokoll), deren völkerrechtlich verbindliche Vorgaben in europäischen Verordnungen und Richtlinien umgesetzt sind. Um EU-Umweltschutzziele zu erreichen, sind weitere Rechtsvorschriften in Kraft. Ergänzt werden die europäischen Vorgaben durch nationale Rechtsvorschriften. Die im Kyoto-Protokoll der Klimarahmenkonvention festgelegten Emissionsreduktionspflichten gelten sowohl für klassische Treibhausgase als auch für die fluorierten Treibhausgase. Konkrete, auf diese Stoffe bezogene Maßnahmen enthält das Kyoto-Protokoll jedoch nicht. Die Europäische Union und Deutschland haben sich als Vertragsstaaten des Kyoto-Protokolls zur Emissionsminderung verpflichtet und eigene Klimaschutzziele festgelegt. Für das Erreichen dieser Ziele haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung fluorierter Treibhausgase (F-Gase) geregelt. Die neue F-Gase-Verordnung gilt ab 1. Januar 2015. Neu ist insbesondere die schrittweise Begrenzung der Verkaufsmengen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen.

Quelle: Umweltbundesamt