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Der Bundestag hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes verabschiedet, das die Unsicherheit der Unternehmen vor einer Haftung bei Rechtsverstößen der Nutzer ausräumen soll. (Foto: Fotolia/mangpor2004)

Neuer Anlauf für rechtssichere Wlan-Angebote

Der Bedarf an öffentlich zugänglichen Wlan-Hotspots in Deutschland ist groß. Das Angebot hat damit bisher nicht Schritt gehalten. Der Gesetzgeber hat jetzt erneut ein-gegriffen, um Wlan-Anbietern Rechtssicherheit zu geben. Unternehmen haben so die Chance, unkompliziert neue Kundenangebote zu entwickeln.

Als Grund für das im internationalen Vergleich geringe Angebot von frei zugänglichen Wlan-Hotspots in Deutschland, wurde in der Vergangenheit die Angst der Unternehmen vor einer Haftung bei Rechtsverstößen der Nutzer genannt. Der Bundestag hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes verabschiedet, das diese Unsicherheit ausräumen soll. Sobald der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung am 22. September 2017 zugestimmt hat, können die neuen Regelungen in Kraft treten.  

Nach geltender Rechtslage haften Wlan-Anbieter nicht auf Schadensersatz bei rechtswidrigen Handlungen der Nutzer, wie zum Beispiel bei Urheberrechtsverletzungen durch illegalen Datentausch. Sie haften nur dann, wenn sie selbst beteiligt sind. Allerdings sollten sie angemessene technische Sicherungsmaßnahmen durchführen. Tun sie dies nicht oder nur unzureichend, drohen bei Rechtsverletzungen der Hotspot-Nutzer kostenpflichtige Abmahnungen und Gerichtsprozesse. Die bisher diskutierten Maßnahmen wie Passwortschutz und Registrierungspflichten für Nutzer, machen das Angebot von offenem Wlan jedoch für die Nutzer unattraktiv.

Nach der neuen Rechtslage soll von Anbietern nicht mehr verlangt werden können, Nutzern nur durch eine Registrierung oder die Eingabe eines Passworts Zugang zum Wlan zu gewähren. Die geplante Novelle beschränkt Inhaber geistigen Eigentums darauf, vom Wlan-Anbieter die Sperrung bestimmter Inhalte zu verlangen. Betroffen sind besonders die Rechte von Urhebern zum Beispiel an Musikstücken, Filmen oder E-Books. Wie der Wlan-Anbieter das technisch umsetzt, bleibt ihm überlassen. Der Gesetzgeber nennt beispielsweise Port-, IP- oder URL-Sperren. Selbst wenn der Anbieter einer Sperraufforderung nicht oder nur unzureichend nachkommt, drohen ihm nach neuer Rechtslage keine Abmahnkosten. Kommt allerdings eine solche Auseinandersetzung vor Gericht, muss er – sollte er das Verfahren verlieren – die Gerichtskosten und seine Anwaltskosten tragen, nicht aber die Anwaltskosten des Gegners.

Anbieter offenen Wlans sollten sich darauf einstellen, dass sie zukünftig von Rechteinhabern zu Sperrungen aufgefordert werden und müssen sich somit bereits im Vorfeld Gedanken darüber machen, wie eine technische Umsetzung erfolgen kann. Bei der Implementierung von Hard- und Softwarekonzepten sollte eine einfache Möglichkeit zur Umsetzung von Sperrungen geachtet werden. Idealerweise schränkt eine Sperrung das Angebot für die Nutzer so wenig wie möglich ein und behindert die eigenen Online-Services des Anbieters nicht.  

Die Entwicklung der Rechtslage ist für Anbieter offener Wlan-Zugänge ein Schritt nach vorn. Das Risiko von Abmahnkosten dürfte entfallen und Sperranfragen von Rechteinhabern werden sich in angemessenen Grenzen technisch beherrschen lassen. Die Nutzerfreundlichkeit des eigenen Angebots wird dadurch unwesentlich beeinträchtigt werden. Es bestehen allerdings auch Zweifel, ob die neue Rechtslage tatsächlich einen rechtlich tragfähigen Ausgleich zwischen den Beteiligten darstellt. Diese Frage wird neben deutschen Gerichten auch den Europäischen Gerichtshof beschäftigen.

Für Anbieter offener Wlan-Hotspots bietet die neue Rechtslage zunächst einmal Sicherheit. Sie müssen für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer keine Abmahnungen mehr fürchten und können sich so noch stärker auf eigene Angebote für ihre Kunden fokussieren.  

Foto: Fotolia/mangpor2004

Weitere Informationen: www.cms.law

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