EHI-Interview zur Verpackungsrichtlinie: Was die Neuauslegung für Händler bedeutet | stores+shops

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Niklas Stanislawski vom EHI erläutert kurzfristige Änderungen in der neuen Verpackungsverordnung
Foto: EHI/AdobeStock_fotomek

EHI-Interview zur Verpackungsrichtlinie: Was die Neuauslegung für Händler bedeutet

Die neue Verpackungsverordnung für alle Handelsunternehmen in der EU soll Abfall reduzieren und einheitliche Regeln für Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Herstellerverantwortung schaffen. Kurz vor dem heutigen Stichtag hat die EU-Kommission jedoch zentrale Auslegungen zum Erzeugerbegriff geändert. Niklas Stanislawski, Leiter des EHI-Forschungsbereichs Logistik + Verpackung, ordnet dies im Interview mit stores-shops.de ein.

Kurz vor dem heutigen Geltungsbeginn der „Packaging and Packaging Waste Regulation“ von Februar 2025 hat die EU-Kommission neu geregelt, wer bei Versandverpackungen als Erzeuger gilt. Bislang hatten sich viele Onlinehändler vorsorglich selbst als Erzeuger eingeordnet. Die aktualisierte FAQ unterscheidet nun klarer: Erzeuger ist, wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickelt. Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellt.

Entlastung für Händler

Bei neutralen Standard-Versandkartons gilt künftig meist der Kartonhersteller als Erzeuger, nicht der Händler. Das reine Auffalten oder Bekleben eines Kartons mit einem Versandetikett macht einen Händler also nicht automatisch zum Erzeuger. Für viele Onlinehändler bedeutet das in der Sache eine Entlastung: Konformitäts- und EPR-Pflichten für Standardverpackungen verlagern sich auf die Hersteller, Doppelstrukturen bei Registrierung und Systembeteiligung entfallen.

Anders sieht es bei maßgefertigten oder individuell gestalteten Verpackungen aus: Hier kann der bestellende Händler selbst zum Erzeuger werden. Kritisch gesehen wird der kurzfristige Zeitpunkt der Klarstellung: Sie erfolgte, nachdem sich viele Onlinehändler:innen bereits monatelang auf die bisherige Auslegung vorbereitet und entsprechende Prozesse aufgebaut hatten. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland hat daher ein Moratorium gefordert, bis die entstandene Unklarheit beseitigt ist. Rechtlich ist dies allerdings kaum umsetzbar: Die PPWR ist bereits seit Februar 2025 in Kraft, eine Aussetzung der ab heute geltenden Pflichten würde eine offizielle Änderung durch die EU-Kommission oder den Gesetzgeber erfordern.

„Weniger ein Neustart als eine Neubewertung"

Niklas, was bedeutet die Neuauslegung praktisch für Händler, die sich bereits auf ihre Rolle als Erzeuger vorbereitet und entsprechende Prozesse aufgebaut hatten?

Für Händler bedeutet diese Neuauslegung rechtlich vor allem, dass die bislang angenommene eigene Verantwortlichkeit für die Nutzung seiner Verpackungen neu bewertet werden muss. Die Neuauslegung stellt damit keine generelle Entlastung des Handels dar, sondern führt zu einer präziseren Zuordnung der Verantwortung.

Was bedeutet das konkret für bereits aufgebaute PPWR-Prozesse im Unternehmen?

Prozessual bedeutet dies für Händler, dass bereits aufgebaute PPWR-Prozesse nicht grundsätzlich zurückgebaut werden müssen. Insbesondere gilt es, Doppelstrukturen zu vermeiden und zu prüfen, für welche Verpackungen der Händler tatsächlich eigene Registrierungs-, Mengenmelde-, EPR- oder Konformitätspflichten erfüllen muss und für welche Verpackungen diese Verantwortung bei einem vorgelagerten Akteur liegt. Der Schwerpunkt verschiebt sich damit von einer pauschalen Eigenverantwortung hin zu einer differenzierten Verantwortlichkeits- und Datenlogik entlang der Lieferkette.

Kann sich die Neuauslegung für Händler auch wirtschaftlich auszahlen?

Wirtschaftlich kann die Neuauslegung für Händler zu einer Entlastung führen, wenn bislang fälschlicherweise von einer eigenen EPR-Verantwortung für große Mengen an Standard-Transportverpackungen ausgegangen wurde. Gleichzeitig verschwindet die Verantwortung nicht, sondern wird teilweise in der Lieferkette neu verteilt. Dadurch gewinnen belastbare Lieferantenverträge, Einkaufsbedingungen, Verpackungsspezifikationen, Nachweispflichten, eine hohe Stammdatenqualität und die Abstimmung zwischen Einkauf, Logistik, Nachhaltigkeit und Recht an Bedeutung. Unterm Strich bedeutet die Neuauslegung für Händler daher weniger einen Neustart als eine Neubewertung der bisherigen Vorbereitung: Bestehende Prozesse und Datenstrukturen bleiben eine wichtige Grundlage, müssen aber daraufhin überprüft werden, für welche Verpackungen der Händler tatsächlich rechtlich verantwortlich ist, welche Pflichten daraus entstehen und welche Aufgaben künftig beim Verpackungshersteller oder einem anderen Akteur der Lieferkette liegen.

Der BEVH fordert jetzt ein Moratorium der neuen Regeln. Wie siehst du diese Forderung, und was würde ein Aufschub für die betroffenen Händler bedeuten?

Die Forderung des BEVH nach einem Moratorium zielt vor allem auf Rechts- und Planungssicherheit für Händler, die ihre PPWR-Prozesse bereits auf Basis der bisherigen Auslegung aufgebaut haben. Ein Aufschub würde den betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Anpassung von Verantwortlichkeitszuordnung, Verpackungsdaten, Lieferantenverträgen, Registrierungen und EPR-Prozessen geben und das Risiko von Doppelstrukturen oder Fehlinvestitionen reduzieren. Als mögliche Alternative zu einem vollständigen Moratorium steht daher eine Übergangs- beziehungsweise Sanktionsregelung im Raum, bei der die neuen Anforderungen grundsätzlich gelten, Unternehmen für die Anpassung an die neu konkretisierten Verantwortlichkeiten aber eine angemessene Übergangsfrist erhalten.

Das Interview führte Regina Kruck.

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