Ladeinfrastruktur: Der Handel in der Pflicht | stores+shops

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Der Handel muss sich auf weiter steigende Anforderungen in punkto Bereitstellung von Ladeinfrastruktur einstellen.
Foto: Tim Siegert-batcam/stock.adobe.com

Ladeinfrastruktur: Der Handel in der Pflicht

In Brüssel werden derzeit die Anforderungen an den Ausbau von Ladeinfrastruktur in der Richtlinie zur Gesamteffizienz von Gebäuden (EPBD) überarbeitet, während in Berlin am Masterplan Ladeinfrastruktur 2.0 gebastelt wird. Hieraus lässt sich ableiten, dass mit Verschärfungen bestehender Vorgaben zu rechnen ist.

Bereits heute befindet sich jeder fünfte öffentliche Ladepunkt auf Stellplätzen des Einzelhandels. Mehr als ein Drittel der Ladeinfrastruktur besteht aus hochwertigen Schnellladern, und allein 2021 hat der Einzelhandel mehr als 1.000 High-Power-Charge-Ladepunkte errichtet, wie aus dem aktuellen Whitepaper des EHI Retail Institute zu Ladeinfrastruktur zu entnehmen ist.

Handel als Vorreiter

Damit kommt der Handel nicht nur den aktuellen gesetzlichen Vorgaben nach, sondern geht schon heute, insbesondere qualitativ, weit darüber hinaus. Jedoch lässt die Auslastung mit durchschnittlich drei Ladevorgängen pro Ladepunkt am Tag zu wünschen übrig. Damit kann eine Ladeinfrastruktur nicht wirtschaftlich betrieben werden. Wenn der weitere Ausbau schnell, effizient und klimafreundlich erfolgen soll, macht es keinen Sinn, einfach an jedem Standort einen Ladepunkt zu errichten. Wesentlich ist, dass wichtige Parameter wie z. B. Frequenz, Verkehrsfluss und Auslastung stimmen.

Währenddessen werden in Brüssel derzeit die Anforderungen an den Ausbau von Ladeinfrastruktur in der Richtlinie zur Gesamteffizienz von Gebäuden (EPBD) überarbeitet, parallel dazu steht in Berlin der Masterplan Ladeinfrastruktur 2.0 auf der Agenda. Die EPBD hatte bei ihrer letzten Novellierung für Aufsehen gesorgt, weil sie den Aufbau von Ladeinfrastruktur auf jedem Parkplatz verpflichtend vorschrieb. Die nationale Umsetzung erfolgte durch das Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) und verpflichtet Eigentümer von Handelsstandorten zum Aufbau von Ladepunkten im Neubau, bei Renovierungen und auch im Bestand.

Filialisten müssen künftig möglicherweise sogar auf Kommunalebene prüfen, ob ihre Roll-out-Strategie die rechtlichen Anforderungen einhält.

Lars Reimann

Abteilungsleiter Energie- und Klimapolitik, HDE

Stand der Dinge

Nun wird die Richtlinie neu gefasst. Die ersten Ideen, z. B. zum verpflichtenden Aufbau zusätzlicher bidirektionaler Ladepunkte oder zum Aufbau von Ladepunkten an jedem zehnten Stellplatz, wurden bereits wieder verworfen. Geblieben ist im aktuellen Entwurf, dass die Schwellen zur Auslösung einer Pflicht gesenkt wurden und dadurch nicht nur jeder fünfte Stellplatz im Neubau oder bei einer Renovierung mit Leerrohren ausgestattet werden muss, sondern bereits zu verkabeln ist.

Der Masterplan Ladeinfrastruktur 2.0 wiederum stellt die To-do-Liste des Verkehrsministeriums und der Leitstelle Ladeinfrastruktur bis zum Ende der Legislatur dar. Insbesondere möchte das Ministerium die Förderung vereinfachen, das Laden in dicht besiedelten Gebieten erleichtern, mehr Flächen verfügbar machen und die Eckpfeiler für die Ladeinfrastruktur für LKW und Fernbusse setzen.

Heraus sticht das Kapitel zur Vereinfachung des Ladens an Gebäuden. Als erste Maßnahme wird dort die Überarbeitung des GEIG genannt. Zwar hat das GEIG eigentlich noch nicht seine volle Wirkung entfaltet, die Ausstattung der Bestandsparkplätze muss bis 2025 erfolgen, weshalb jetzt die unterschiedlichen Roll-outs der Filialisten erst richtig starten. Dennoch wird bereits darüber spekuliert, ob den Ländern eine Öffnungsklausel zugestanden werden soll. Damit könnten ambitionierte Landes- und/oder Kommunalvorschriften möglich werden.

Mit den Kommunen austauschen

Folge: Den Kommunen würde damit ein Instrument an die Hand gegeben, den Ausbaudruck komplett auf private Flächen abwälzen zu können. Die Filialisten müssten dann sogar bis auf Kommunalebene prüfen, ob ihre Roll-out-Strategie die rechtlichen Anforderungen einhält. Nur am Rande sei erwähnt, dass die EHI-Befragung ergeben hat, dass nur 40 Prozent überhaupt über den Ausbaustand von Ladeinfrastruktur in der eigenen Kommune informiert sind.

Gleichfalls soll ein „hoher Mindeststandard“ etabliert werden, der dem „ambitionierten Aufbau von Ladeinfrastruktur“ Rechnung trägt. Hieraus lässt sich ableiten, dass bereits eine Verschärfung der Pflicht angedacht ist. Dieser Eindruck verhärtet sich, denn die Ausbauziele sollen mittels des Standorttools der Leitstelle berechnet und überprüft werden.

Eigentlich ist die Revision des GEIG für 2023 festgesetzt. Das hätte den Vorteil gehabt, dass dann etwaige neue Vorschriften aus dem Brüsseler Verfahren zur EPBD hätten direkt miteingebracht werden können. Nun scheint es eher so zu sein, dass die Vorschriften in diesem Jahr angepasst und verschärft werden. Im kommenden Jahr muss sich der Einzelhandel dann auf eine weitere Novelle des GEIG einstellen, um die Ergebnisse der Verhandlungen der EPBD aufnehmen zu können.

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